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Unwirksame Tierhaltungsklausel in der Hausordnung
Die in der Hausordnung zu einem Wohnungsmietvertrag enthaltene Klausel: "Haustiere, insbesondere Hunde, Katzen, Hühner und Kaninchen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gehalten werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.", stellt keine wirksame Einschränkung der Tierhaltung dar, da Kleintiere nicht ausgenommen sind. Das Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung des Vermieters ist überobligationsmäßig.
Amtsgericht München, Urteil vom 02.05.2002 - Aktenzeichen: 453 C 2425/01, NZM 2003, S. 23