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Unzulässige Zugabe bei Küchenkauf
Auch nach Wegfall der Zugabeverordnung ist nicht jede Werbung mit Zusatzleistungen erlaubt. Einen besonders eklatanten Fall des unerlaubten übertriebenen Anlockens nahm das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bei der Werbung eines Möbelhändlers an, der seinen Kunden beim Kauf einer Einbauküche eine einwöchige „Traumreise in die Türkei“ versprach. Wettbewerbswidrig ist eine derartige Werbung dann, wenn - wie hier - die zusätzliche Leistung einen erheblichen Wert darstellt und mit dem Hauptprodukt in keinerlei Zusammenhang steht.
Urteil des OLG Frankfurt a. M.
6 W 181/01
OLGR Frankfurt 2001, 349