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ustausch von Fenstern darf nicht zur Verdunklung führen
Helligkeit und Lichteinfall in einer Wohnung sind für Mieter ein wichtiges Kriterium, wenn sie sich zum Vertragsabschluss entscheiden. Das merkt man schon daran, dass in Immobilienanzeigen immer wieder darauf hingewiesen wird. Deswegen darf ein Eigentümer, wenn er bei einer Renovierung die Fenster austauscht, dabei die Glasfläche nicht erheblich verringern. Sonst ist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Mietminderung möglich.
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67 S 312/01)
Der Fall: Nach Ansicht des Eigentümers war eine Modernisierung seiner vermieteten Wohnung dringend nötig geworden. Er ließ statt der bisherigen Altbaufenster aus Holz neue Isolierglasfenster einbauen. Die Bewohner hätten an sich nichts dagegen einzuwenden gehabt, doch nach Beendigung der Bauarbeiten stellten sie fest, dass ihre Räume nun wesentlich dunkler waren. Die Glasfläche war durch den Umbau um 23 Prozent, also fast ein Viertel, verringert worden. Das ging den Mietern zu weit. Sie fanden, der Wert ihrer Wohnung sei dadurch in erheblichem Umfang gemindert worden. In einem Prozess ging es darum, ob sie deswegen ihre Mietzahlungen bis zur Herstellung des ursprüngliches Zustandes reduzieren dürften.
Das Urteil: Entscheidend sei der Zustand der Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses, stellten die Berliner Richter in ihrem Urteil fest. Und da hätten nun mal erheblich andere Lichtverhältnisse geherrscht als nach der Renovierung. Deswegen sei es statthaft, pro betroffenem Fenster die Miete um drei Prozent zu kürzen. Der Eigentümer dürfe wesentliche Ausstattungsmerkmale einer Wohnung, wozu auch die Helligkeit gehöre, nicht von sich aus einfach ändern.