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Verfassungsbeschwerde alleinerziehender Mütter und Väter gegen die stufenweise Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages erfolglos Druckansicht
Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat mit Beschluss vom 18. März 2003 eine Verfassungsbeschwerde von insgesamt 96 alleinerziehenden Müttern und Vätern (Beschwerdeführer; Bf) gegen die stufenweise Abschaffung des Haushaltsfreibetrages bis zum Jahr 2005 nicht zur Entscheidung angenommen.
Zum Sachverhalt: Durch das Zweite Familienförderungsgesetz vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2074) wurden die Regelungen über den Haushaltsfreibetrag in § 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) neu gefasst. Eine Neuregelung war erforderlich geworden, nachdem das BVerfG im Jahr 1998 die Regelungen über den Haushaltsfreibetrag für verfassungswidrig erklärt hatte, soweit sie in ehelicher Gemeinschaft lebende, unbeschränkt steuerpflichtige Eltern von der Gewährung des Haushaltsfreibetrages ausschlossen. Durch die von den Bf angegriffenen Änderungen im Einkommensteuergesetz wurde der Haushaltsfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2002 von bisher 2916 EUR auf 2340 EUR und für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 auf 1188 EUR abgesenkt. Auch den solchermaßen gekürzten Haushaltsfreibetrag konnte aber nur erhalten, wer bereits im Veranlagungszeitraum 2001 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hatte (sog. Altfälle). Ab dem Jahr 2005 wird überhaupt kein Haushaltsfreibetrag mehr gewährt (§ 52 Abs. ). Parallel dazu führte der Gesetzgeber u.a. einen einheitlichen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ein, erhöhte das Kindergeld und ließ die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten außerhalb des sog. Familienleistungsausgleichs wieder zu. Die angegriffenen Regelungen haben ihrerseits bereits im Jahr 2002 wiederum Änderungen durch den Gesetzgeber erfahren.
Die Bf gehören als alleinerziehende Mütter und Väter zu dem durch § generell begünstigten Personenkreis. Sie erhoben Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen die stufenweise Abschmelzung und spätere Abschaffung des Haushaltsfreibetrages durch die Regelungen des Zweiten Familienförderungsgesetzes. Sie reagierten weder auf die Änderung dieser Vorschriften durch die späteren Änderungsgesetze noch warteten sie zuvor die Festsetzung der Einkommensteuer ab oder durchliefen ein finanzgerichtliches Verfahren. Sie rügten vornehmlich eine Ungleichbehandlung mit ehelichen Gemeinschaften, die in den Genuss des Splittingtarifs kämen, während der verminderten Leistungsfähigkeit Alleinerziehender nicht hinreichend Rechnung getragen werde.
In den Gründen der Entscheidung heißt es: Die Voraussetzungen für die Annahme der Vb liegen nicht vor. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Vb ist unzulässig.
Eine Vb gegen ein Gesetz ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Bf durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die angegriffene Vorschrift ohne einen weiteren vermittelnden Akt in den Rechtskreis der Beschwerdeführer einwirkt. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Durchführung der angegriffenen Vorschriften setzt rechtsnotwendig und auch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis besondere Vollzugsakte voraus. Die Einkommensteuer, deren Höhe u.a. durch die Höhe des Haushaltsfreibetrages beeinflusst wird, ist eine Veranlagungssteuer. Sie wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Der Bescheid wiederum löst die Fälligkeit der Steuer aus. Somit setzt das Einkommensteuergesetz rechtsnotwendig einen Vollzugsakt in Form der Festsetzung der Einkommensteuer durch Steuerbescheid voraus. Auch die Erhebung der Lohnsteuer als einer bloßen Unterart der Einkommensteuer vollzieht sich nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern aufgrund besonderer Vollzugsakte. Es greifen hier auch keine Ausnahmen zugunsten der Bf ein. Die angegriffenen Normen haben die Bf nicht bereits vor Erlass von Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst. Außerdem hätten sie in zumutbarer Weise Rechtsschutz gegen die Steuerbescheide durch die Anrufung der Finanzgerichte erlangen und dort die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Steuernorm geltend machen können.
Soweit sich die Vb gegen die Begrenzung der Haushaltsfreibetragsregelung auf Altfälle richtet, fehlt es auch am Rechtsschutzbedürfnis. Die angegriffene Regelung wurde nämlich zwischenzeitlich ersatzlos aufgehoben.
Beschluss vom 18. März 2003 - Az. 2 BvR 246/02 -