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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Verjährung Ersatzansprüche Vermieter Az VIII ZR 114/04

Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß §§ 5548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
Beendigung des Mietverhältnisses war der 28.02.2002, Übergabe der 01.03., Frist zur Mängelbeseitigung 15.03., Einreichung der Klage 10.09.

Der BGH bestätigt, dass die Verjährung der Schadensersatzansprüche bereits am 02.09., nämlich ausgehend von der Wohnungsübergabe am 01.03. mit Ablauf des 02.09., einem Montag, eingetreten ist. § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache eine Frist von sechs Monaten. Es kommt also nicht auf den Ablauf einer durch den Vermieter nach Rückgabe bestimmten Frist an. Nach § 200 Satz 1 in Verbindung mit § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Rückgabe. Die frühere Rechtsprechung, die vor der Mietrechtsreform auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs abstellte, kommt nicht mehr zur Anwendung, da § 198 Satz 1 BGB alte Fassung nicht mehr gültig sei.
Stichwörter: vermieter + viii + az + zr + ersatzansprüche

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