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Verjährung von Renovierungsansprüchen
Ist der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet, innerhalb bestimmter Zeitabstände Renovierungsarbeiten in der Wohnung auszuführen und den Fall, daß das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen endet, anteilige Schönheitsreparaturen in Geld abzugelten, so verjährt der entsprechende Anspruch des Vermieters auf Abgeltung der Schönheitsreparaturen ebenso wie ein Erfüllungsanspruch auf Renovierungsarbeiten bzw. ein Schadensersatzanspruch in sechs Monaten.
Landgericht Berlin, Urteil vom 23.04.2001, Aktenzeichen: 67 S 345/00.