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MIETRECHT
Vermieter darf bei Mietrückstand nicht Schloss austauschen
Karlsruhe (dpa/lsw) - Vermieter dürfen auf einen Mietrückstand nicht kurzerhand mit dem Auswechseln der Türschlösser reagieren. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden.
Bei Mietrückstand nicht einfach die Schlösser auswechseln. (dpa/gms-Archivbild)
Nach dem am Freitag veröffentlichten Urteil hat der Vermieter zwar ein Pfandrecht beispielsweise am Mobiliar des Mieters, weshalb er - wenn noch Forderungen offen stehen - in Extremfällen auch dessen Abtransport verhindern darf. Allerdings müsse der Vermieter zunächst der Entfernung der Gegenstände widersprechen, bevor er zu drastischen Maßnahmen greife. (Aktenzeichen: 10 U 199/03 vom 11. Februar 2005)
Damit gab das OLG dem Mieter eines Büros Recht, der beim Auszug aus den Büroräumen mit einer Monatsmiete in Rückstand geraten war. Als er die letzten Möbelstücke abholen wollte, fand er ausgetauschte Türschlösser vor. Daraufhin verweigerte er weitere Mietzahlungen. Das OLG bestätigte seine Haltung: Weil der Vermieter dem Mieter den Besitz an den Räumen entzogen habe, seien weitere Forderungen nicht gerechtfertigt.