Christoph_A.
Auf solche Auskünfte hat der VM kein Recht !!! Du übst das Hausrecht in Deiner Wohnung aus und kannst reinlassen, wen Du willst.
Jedoch ist der Mieter verpflichtet bei längerer Abwesenheit (z.b. im Urlaub) sicherzustellen, daß ein Zugang zur Wohnung in Notsituationen möglich ist.
Aber nicht bei so kurzen Abwesenheiten.
Endu
Danke für die schnelle Antwort. Das heisst also wenn ich für eine Woche oder zwei Wochen in Urlaub fahre muss ich jemanden den Schlüssel meiner Wohnung überlassen und meiner VM mitteilen wer den Schlüssel hat?
Ist das wirklich so? Und ab wieviel Tage der Abwesenheit muss ich das tun?
Was ist wenn ich das einfach nicht mache?
Im Mietvertrag steht:
Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, dass die Besichtigungsrechte des Vermieters ausgeübt werden können und die Wohnung zur Abwehr unmittelbarer Gefahren betreten werden kann.
Nun stellt sich natürlich was "längere Abwesenheit" bedeutet. Also ich würde mal sagen so ab einem Monat oder so. Wie ist das? Gibt es da irgendwelche Gesetzestexte dazu?
Christoph_A.
Das heisst also wenn ich für eine Woche oder zwei Wochen in Urlaub fahre muss ich jemanden den Schlüssel meiner Wohnung überlassen und meiner VM mitteilen wer den Schlüssel hat?[/i:4923c]
Korrekt.
Ist das wirklich so?[/i:4923c]
Ja.
Und ab wieviel Tage der Abwesenheit muss ich das tun?[/i:4923c]
Ist wohl nicht eindeutig definiert. Aber bei einem Urlaub von einer Woche an, würde ich es machen.
Was ist wenn ich das einfach nicht mache?
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Kannst Du natürlich auch machen. Aber dann kannst Du Dich u. U. schadensersatzpflichtig machen, wenn während Deiner Abwesenheit ein Schaden entsteht und der aufgrund des mangelnden Zutritts sich vergrößert.
Im Mietvertrag steht:
Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, dass die Besichtigungsrechte des Vermieters ausgeübt werden können und die Wohnung zur Abwehr unmittelbarer Gefahren betreten werden kann.[/i:4923c]
Na also, das hast Du es doch.
Nun stellt sich natürlich was "längere Abwesenheit" bedeutet. Also ich würde mal sagen so ab einem Monat oder so. [/i:4923c]
Das dürfte im Zweifelsfall ein Richter entscheiden.
Aber zur Gefahrenabwehr darf der VM jederzeit die Wohnung betreten. Ohne große Vorwarnzeit. Und wenn er dann die Tür eintreten muß, weil nirgends ein Schlüssel hinterlegt ist, dürfte der Schaden an Dir hängenbleiben.
Gib den Schlüssel einer Person Deines Vertrauens mit der Weisung, ihn nur herauszugeben, wenn Not am Mann ist und nicht, wenn der VM nur mal so gucken will.