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Der Mieter schuldet nach Beendigung des Mietverhältnisses weiterhin die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung, wenn er die Wohnungsschlüssel nicht rechtzeitig an den Vermieter zurückgibt. Daran ändert auch nichts, wenn ihn an der verspäteten Rückgabe selbst kein Verschulden trifft, weil ihm der Untermieter die Schlüssel nicht rechtzeitig ausgehändigt hat.<br />
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Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.07.2002<br />
24 U 187/01<br />
MDR 2003, 82<br />
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