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Vertragsänderung und Haustürwiderrufsgesetz
Wenn der Vermieter zufällig im Restaurant einen seiner Mieter trifft und bei dieser Gelegenheit eine Mieterhöhung oder andere Änderungen des Mietvertrages vereinbart, fällt diese Rechtshandlung unter das Haustürwiderrufsrecht und erlaubt dem Mieter, binnen einer Woche nach Vertragsänderung oder Zustimmung zur Mieterhöhung seine Willenserklärung zu widerrufen und damit die Vereinbarung unwirksam zu machen. (LG Wiesbaden, Az. 1 S 434/95, aus: WM 11/96, S. 69