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Volle Haftung nur bei Vorsatz bezüglich des Schadenseintritts
Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte als Auszubildender für den Beruf des Verkäufers mit einer Ausbildungsvergütung von 600,00 DM monatlich der Klägerin zum Schadensersatz in Höhe von 6.900,00 DM verpflichtet ist. Der Schaden entstand, als der 16 ½-jährige Auszubildende mit einem Gabelstapler gegen ein halb geöffnetes Sektionaltor der Lagerhalle fuhr. Die Klägerin hatte dem Beklagten, der weder einen Führerschein für den Gabelstapler besaß noch in dessen Bedienung eingewiesen worden war, die Benutzung des Gabelstaplers generell untersagt. Der Beklagte behauptet, er habe einen Lkw mit Fahrrädern abladen müssen; dazu sei die Benutzung des Gabelstaplers erforderlich gewesen. Die Klägerin macht geltend, am Unfalltag sei der Auszubildende weder beauftragt gewesen, einen LKW abzuladen, noch habe sich zum Unfallzeitpunkt ein mit Fahrrädern beladener LKW vor dem Lager befunden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.725,00 DM stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.
Der Senat hat entschieden, daß im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung der vorsätzliche Verstoß gegen eine generelle Anweisung des Arbeitgebers allein noch nicht die volle Haftung rechtfertigt. Hält der Auszubildende/Arbeitnehmer bei einem solchen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten einen Schadenseintritt zwar für möglich, vertraut er aber darauf, der Schaden werde nicht eintreten, sind die Grundsätze der Haftungserleichterung bei grober Fahrlässigkeit anzuwenden; insoweit kommt bei betrieblich veranlaßter Tätigkeit auch eine Schadensquotelung in Betracht. Ob hier allerdings überhaupt Anlaß für eine Haftungsmilderung besteht, hat das Landesarbeitsgericht noch aufzuklären, denn die Klägerin hat jegliche betriebliche Veranlassung für die Fahrt des Beklagten mit dem Gabelstapler in Abrede gestellt.
BAG, Urteil vom 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - Vorinstanz: Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2001 - 3 Sa 289/00 -