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Vom Wohnraum zur Höhle
Verdunkelt ein Balkonneubau die Zimmer, ist ein Mietabschlag fällig
Ein Mieter muss nicht hinnehmen, dass seine bis dahin gut belichtete Wohnung durch Umbauten zu einem dunklen Loch wird. Errichtet der Eigentümer im darüber gelegenen Stockwerk einen Balkon und sorgt so für erheblichen Schatten, dann hat der Mieter nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einen Anspruch auf Minderung seiner monatlichen Zahlungen.
(Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Aktenzeichen 716A C 265/01)
Der Fall: Es war ein beeindruckender Balkon, der eines Tages am zweiten Obergeschoss eines Hauses angebaut wurde: sieben Meter lang und eineinhalb Meter tief. Was zur Freude der betroffenen Wohnungsbesitzer diente, die nun im Freien sitzen konnten, ärgerte aber die Nachbarn ein Stockwerk darunter erheblich. Ihr Badezimmer, ihre Küche und ein weiterer kleiner Raum lagen vom Tag der Fertigstellung an dauerhaft im Schatten. Das wollte sich die Familie nicht gefallen lassen und kürzte die Miete um 20 Prozent. Weil sich die Parteien über diese Ermäßigung nicht einigen konnten, musste sich ein Amtsrichter damit befassen.
Das Urteil: Der Jurist machte sich die Mühe, die Örtlichkeit bei einem Augenscheintermin selbst zu erkunden. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Wohnwert des Objektes durch den Balkon erheblich beeinträchtigt sei. Der Blick aus den Fenstern sei nur noch „tunnelartig“ möglich und die drei Zimmer hätten „einen höhlenartigen Charakter“ bekommen, befand der Richter. Nur mit der Höhe der Mietminderung war er nicht ganz einverstanden. Zehn Prozent – in diesem Fall rund 45 Euro pro Monat – seien ausreichend.