Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
hallo, bitte helft mir ich vertsehe das nicht
folgendes steht im Mietvertrag:

§ 19 Rückgabe der Mietsache

1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume in vertragsgemäßem Zustand zu
übergeben. Der Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Rückgabe wird in einem anzufertigenden
Abnahmeprotokoll festgestellt.

2. Hat der Mieter Veränderungen der Mietsache vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand
spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses handwerksgerecht wiederherzustellen. Für Anlagen
und Einrichtungen, auch Schilder und Aufschriften, innerhalb und außerhalb der Mieträume gilt das gleiche.
Die XXX kann verlangen, daß Einrichtungen beim Auszug zurückbleiben, wenn sie den Mieter dafür
angemessen entschädigt. Der XXX steht dieses Recht nicht zu, wenn der Mieter an der Mitnahme ein berechtigtes Interesse hat. .

3. Die nach § 10 Abs. 2 fälligen Schönheitsreparaturen sind rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.

4. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen gemäß § 10 Abs 2 noch nicht fällig, so hat der Mieter auf Verlangen der xxx einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. Zur
Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne des § 10 Abs. 2 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt.
Der zu zahlende Anteil entspricht in der Regel dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen und dem seit Ausführungder letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenem Zeitraum. .
Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführt hat, ist er von der Zahlung eines Kostenanteils befreit.

5. Bei Auszug hat der Mieter alle Schlüssel, auch die von ihm selbst beschafften, an die xxx zu übergeben. Andernfalls ist die xxx berechtigt, auf Kosten des Mieters zu öffnen sowie neue Schlösser und Schlüssel anfertigen zu lassen[/size:0cf58].

nun der § 10[/size:0cf58]

§ 10 Obhutspflicht I Schönheitsreparaturen I Erhaltung der Mietsache

1. Der Mieter hat die Wohnung sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln und zu reinigen. Er hat für eine ordnungsgemäße Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen.

2. Schönheitsreparaturen sind vom Mieter in fachhandwerklicher Qualität auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich von Holzfenstern, das Streichen der Türen und der Wohnungseingangstüren (Holz) von innen sowie der Heizkörper einseh!. der Heizrohre.

Die Schönheitsreparaturen sind regelmäßig nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:

- in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
(dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der
Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle 4 Jahre durchzuführen),

- in Wohn- und Schlafräumen, Flur, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,

- in sämtlichen Nebenräumen alle 7 Jahre.
Der Mieter darf nur mit Zustimmung der xxx von der bisherigen Ausführungsart abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

3. Die xxx ist nach billigem Ermessen berechtigt, die nach Ziffer 2 vereinbarten Fristen zu verkürzen bzw.zu verlängern, wenn der Grad der Abnutzung bzw. der Zustand der Wohnung dies erfordert.
Einen entsprechenden Verlängerungsantrag hat der Mieter spätestens zwei Monate vor Ablauf der vertraglichen Ausführungsfristen zu stellen. [/size:0cf58]

eingezogen sind wir im neubau vor 7 Jahren
Stichwörter: auszug + muß

1 Kommentar zu „was muß ich beim auszug tun”

Immobilienwirt Experte!

Hallo,

mei den meisten Mietverträgen so wie auch bei deinem wurden die Schönheitsreparaturen dem Mieter auferlegt, da die vereinnahmte Miete die Ausführung der Schönheitsreparturen durch den Vermieter nicht deckt. Wäre mietrechtlich möglich, jedoch wäre die Miete dann höher.

In deinem Fall ist es so, dass die Klausel im § 10 eine Verkürzung bzw. Verlängerung der Ausführungszeiträume für die Schönheitsreparaturen zulässt undsomit nicht nach den neusten BGH-Urteilen nichtig ist.

Somit must du entweder bei Auszug vorrichten oder anteilige nach dem Zeitraum der letzten von dir vorgenommen Renovierung anteilig die Kosten tragen.

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.