RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
grundsätzlich sind Maßnahmen zur Sanierung und zur Erhaltung der Mietsache zu dulden, § 554 I BGB.
Für die Zeit, in der die Mietsache wegen der Sanierungsarbeiten in ihrem vertraglichen Nutzen gemindert ist, kann eine Mietminderung geltend gemacht werden, § 536 BGB. Zur Durchführung der Mietminderung bedarf nicht der Zustimmung des Vermieters. Die Höhe der Mietminderung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ist die Mietsache infolge der Arbeiten nicht bewohnbar, so ist der Vermieter zum Ersatz der Eigenaufwendungen (z.B. Hotelkosten) des Mieters in angemessener Höhe verpflichtet, § 554 IV BGB.
Zum Schadensersatz wegen des beschädigten Mobiliars etc. ist der Vermieter nur verpflichtet, wenn er den Mangel, der den Schaden herbeigeführt hat, zu vertreten hat, § 536 I BGB. Nach Ihrer Schilderung scheint das nicht der Fall zu sein.
In einem solch umfassenden und wirtschaftlich gewichtigen Fall rate ich Ihnen dringend an, sich von rechtkundiger Stelle (DMB oder Anwalt) umfassend beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern
Christoph_A.
Für die Zeit, in der die Mietsache wegen der Sanierungsarbeiten in ihrem vertraglichen Nutzen gemindert ist, kann eine Mietminderung geltend gemacht werden, § 536 BGB. Zur Durchführung der Mietminderung bedarf nicht der Zustimmung des Vermieters. Die Höhe der Mietminderung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
[/quote:0dd1b]
Gilt das auch dann, wenn sich der VM sofort an die Arbeit macht, um den Schaden zu beheben ?
Ich dachte immer, daß eine Mietminderung nur dann in Frage kommt, wenn
a) ein Schaden auftritt
b) dies dem VM gemeldet wird und
c) der VM sich aber nicht darum kümmert.
Für die Schäden am Mobiliar des Mieter kommt die eigene Hausratversicherung auf. Falls nicht vorhanden, die Haftpflichtversicherung des Mieters, der den Schaden verursacht hat. Falls nicht vorhanden, der verursachende Mieter selbst bzw. u. U. seine Erben. Sonst Pech gehabt.
RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
das Mietminderungsrecht besteht unabhängig von einem Verschulden des Vermieters ab dem Zeitpunkt, ab dem der Wohnwert der Wohnung gemindert ist, soweit der Mieter seinen Obliegenheiten nachgekommen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern
kampfguppy
ok, danke für die Info erstmal.
Noch eine Frage:
Es sieht so aus als ob wir das eine Zimmer nicht betreten können, was nicht weiter schlimm ist, aber im Badezimmer ist die Badewanne abgeklebt (mit Folie zugeklebt), d.h. wir können nicht baden oder duschen...Ist das ein Grund, daß die Wohnung unnutzbar ist, wir also von 100% Mietminderung sprechen können?
Ich weiss immer noch nicht, wie wir baden sollen in dieser Zeit?
Christoph_A.
Hier ist eine ausführliche Tabelle mit Mietminderungsmöglichkeiten:
<!-- m --> http://www.gresel-muff.de/newstext/Mietminderungstabelle.htm">http://www.gresel-muff.de/newstext/Miet ... abelle.htm <!-- m -->
Zur Not aber die Mietminderung anwaltlich abklären lassen, da sonst zuviel gemindert wird und dies u.U. unangenehme Konsequenzen für den Mieter haben kann.