Susanne
Hier ein Auszug aus dem BGb, falls also für Euch ein Untermietverhältnis nach §549 zutrifft gilt die Kündigungsfrist bis Ablauf des Monats - also nichts mit 6 Wochen oder so. Trifft dies nicht zu, so sind es 3 Monate.
§ 573c
Fristen der ordentlichen Kündigung
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
§ 549
Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
2.Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,[/color:960e1]
Sie muss keinen Nachmieter stellen, und Du musst auch keinen Nachmieter von ihr akzeptieren. Bis zur Beendigung des Vertrags ist die volle Miete plus Nk zu entrichten, unabhängig von irgendwelchen Putzvorschriften, die keinen Mangel an der Mietsache darstellen und daher auch nicht zur Minderung herangezogen werden können.