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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Nehmen wir folgenden mietrechtlichen Fall mit ZPO Bezug an: [/b:7e70f]

Der Vermieter V kündigt dem Mieter M am 01.11.2006 unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von 3 Monaten fristgerecht zum 31.01.2007 wegen Eigenbedarfs eine Mietwohnung (der Eigenbedarf ist unstrittig). M hat noch Mietrückstände für die Monate September und Oktober 2006, welche mehrfach mündlich als auch schriftlich angemahnt wurden. Diese Mahnungen blieben erfolglos.

V stellt im Laufe des Novembers fest, dass er vergessen hat die Personen in der Kündigung zu erwähnen, welche in die Wohnung einziehen sollen (nahe Verwandte), holt sich daher Rat bei einem Anwalt und stellt die die Eigenbedarfskündigung nun in zulässiger Form nochmals zu. Beim Anwalt holt er sich auch Rat bezüglich der ausstehenden Mietzahlungen für die Monate Sep. und Okt., des Weiteren holt er sich noch einige Ratschläge betreffend Mietsachen, die im direkten Zusammenhang mit dem Mieter M stehen,

Die neue Kündigungsfrist geht nun bis zum 28.02.2007. Auf Grund des Formfehlers durch V, vereinbaren V und M aber, dass die zu erst genannte Frist zum 31.01.2007 gerne weiterhin vereinbart bleiben kann.

M bekommt im Laufe der Frist, d.h. im Dezember 2006 eine Zusage für eine neue Wohnung. Am 14.01.2007 (Sonntag) bekommt V gemeinsam mit seinem Sohn abends noch mit, wie M seine Sachen aus der alten Wohnung rausschafft. Ein anderer Mieter des Hauses, welcher gut mit M befreundet ist, hilft ihm beim Umzug.

Am Tag darauf, am 15.01.2007 übergibt M dem V unangekündigt und ohne Terminvereinbarung alle Wohnungs- und Haustürschlüssel. Eine gemeinsame Begehung der Wohnung findet nicht statt und M weigert sich, ein Übergabeprotokoll anzufertigen bzw. auszufüllen. Folglich findet die Schlüsselübergabe am 15.01.2007 statt,

Im Laufe des Januars beantrag V beim zuständigen Amtsgericht in Hagen den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Antragsgegner M, in der V die Mietzahlung für die Monate Sep 06, Okt 06 und Jan. 07 beantragt. Die neue Adresse des M, welche V selbst in Erfahrung bringen musste (auf Grund Verweigerung durch M), teil V dem Amtsgericht ebenfalls mit.

M rennt nach Zustellung des MB zu seinem Anwalt, welcher einen Teilwiderspruch gegen den Mahnbescheid einlegt. Die Zahlung für die Monate Sep. und Okt 06 wird zugestanden, genauso die Gerichtskosten.
Widersporchen wird der Zahlung des Mietzinses für Jan. 07, sowie den Anwaltskosten, die V als Nebenforderung eingeklagt hat, u.a. sind die anwaltliche Beratungskosten (ca. 70 Euro), Mahngebühren (10 Euro) , Zinsen für die Hauptforderung sowie Portokosten (ca. 20 Euro). Die Nebenforderungen umfassen ca. 100 Euro. Des Weiteren schlägt der gegnerische Anwalt vor, die Zahlung der zugestandenen Hauptforderung (880 Euro) ratenweise iHv. 30 Euro monatlich durch M auf Grund seiner Arbeitslosigkeit zu begleichen. Rückzahlungsdauer also mindestens 30 Monate!!

V beantragt den Erlass eines Vollstreckungsbescheides für den Betrag, dem nicht widersprochen wurde und zieht es in Erwägung, den widersprochnen Betrag gerichtlich einzuklagen. Zudem möchte er die lange Wartezeit für die Zugestandenen Zahlung von 30 Monaten vermeiden.


Nun die Fragen: [/b:7e70f][/u:7e70f]

1. Hat V Anspruch auf Zahlung der vollen Monatsmiete Jan. 2007 in Höhe von 440 Euro?

Hinweise ad Frage 1: M hat 15 Tage im Januar 2007 die Wohnung beansprucht. Die Kündigungsfrist wegen Eigenbedarfs ging bis zum 31.01.2007.

2a. V kann per Rechnung nachweisen, dass Ihm Anwaltskosten auf Grund des Zahlungsverzuges des M entstanden sind, er hat auch die Quittungen der Portokosten für Einschreiben-Rückschein aufgehoben und er hat einiges an Zeit aufwenden müssen um den Mahnbescheid anzufertigen. Kann V die Zahlung dieser Kosten verlangen?

2b. Kann er die Zinsen für die Monatsmieten Sept. 06, Okt, 06 und Jan. 06 im April 2007 geltend machen?

3. Hat eine Klage des V gegen den widersprochnen Teil des Mahnbescheides Aussicht auf Erfolg?

Hinweis ad Frage 3: Der gegnerische Anwalt hat der Zahlung des Mietzinses Januar 2007 und den Nebenforderungen (Anwaltskosten des V, Mahngebühr, Zinsen für Hauptforderung sowie Protokosten) widersprochen.

4. Gibt es eine andere Möglichkeit für V von M seine Zahlung heraus zu verlangen, außer 30 Monate warten zu müssen? Darf der Betrag für diesen Zeitraum verzinst werden? Wie erfolgt die Verzinsung genau? (kurzes Rechenbeispiel zur Erläuterung)


Bin mal auf Eure Meinungen gespannt!!
Für Fragen und Ergänzugen stehe ich zur Verfügung und werde diese im Forum beantworten

0 Kommentare zu „Widerspruch gg. Mahnbescheid wg. Mietzahlungsrückstand”

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