Wohnen und leben
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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

die Frage in der Überschrift mag seltsam anmuten, hier also die Erklärung dazu:
Ich wohne seit 1998 in einer kleinen Wohnung (45 m^2) in Oberbayern. Der Eigentümer dieser Wohnung ist meine Heimatgemeinde und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages war mir und der Gemeinde (angeblich) nicht bekannt, dass es sich hierbei um eine Sozialwohnung handelt. Ich habe also einen ganz gewöhnlichen Mietvertrag zu normalen Konditionen unterzeichnet, in dem das Wort 'sozial' nicht auftaucht.
Im Jahre 2000 wollte das Amt für sozialen Wohnungsbau des Landkreises erstmals eine Verdienstbescheinigung von mir, die ich dummerweise auch ausgefüllt und dann 2 Jahre lang Fehlbelegungsabgabe bezahlt hatte. In den Folgenden Jahren habe ich eine Umschulung gemacht und daher keine Fehlbelegungsabgabe bezahlt.
Jetzt will das Amt wieder Verdienstbescheinigungen und mit ziemlicher Sicherheit werde ich wieder mit der Fehlbelegungsabgabe belegt werden (Jahreseinkommen 36000 € Brutto, alleinstehend). Das würde ich gerne vermeiden, da ich der Meinung bin, nicht in einer Sozialwohnung zu leben.

Nun meine Fragen dazu:
Kann es sein, dass ich für eine Wohnung Fehlbelegungsabgabe bezahlen muss, obwohl zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages nicht bekannt war, dass es sich um eine Sozialwohnung handelt?
Und, falls nein, habe ich jetzt schlechtere Karten, weil ich die Abgabe früher schon einmal stillschweigend bezahlt habe? Also quasi den Status einer Sozialwohnung akzeptiert habe?
Und wer könnte mir sagen, ob es sich tatsächlich um eine Sozialwohnung handelt? Das Landratsamt ist überzeugt davon, dem Eigentümer, also der Gemeinde, scheint es ziemlich egal zu sein.

Für Antworten wäre ich sehr dankbar.


Viele Grüße und vielen Dank im voraus
Peter
Stichwörter: lebe + ob + sozialwohnung + erkenne

2 Kommentare zu „Wie erkenne ich, ob ich in einer Sozialwohnung lebe?”

Rano Experte!

Mir fallen zwei Erkennungsmerkmale bei öffentl. gefördertertem Wohnraum ein:

a) BetrKostenabrechnung: Hier darf der Vermieter ein Kostenausfallwagnis aufschlagen.

b) Kautionszahlung: Zitat: ...
Beim sozialen Wohnungsbau ist der eingeschränkte Sicherungszweck in §9 Abs.5 WoBindG zu beachten. Die Vorschrift reduziert den Sicherungszweck der Kaution auf Schäden an der Wohnung und Ansprche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die übrigen Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis sind dagegen durch eine Kautionsabrede nicht sicherbar.
Schau also mal in Deinen MV, welcher Verwendungszweck der Mietkaution hier genannt ist.
In dem Zusammenhang: Ist Dir schonmal der Begriff "Mietausfallwagnis" in Deinen Unterlagen begegnet? Ist auch ein klassisches Indiz für ögW.

c) Aufgrund der Konstellation hast Du ein berechtigtes Interesse, Einblick ins Grundbuch zu nehmen. Je nach dem wie pingelig der Grundbuchamtbeamte ist, gibt er Dir einen Grundbuchauszug oder verrät's Dir. (Grundbuchamt idR beim Amtsgericht)

Gruß
Ralph

MagNix

Hallo Ralph,

erstmal vielen Dank für die Antwort; leider konnte ich erst jetzt antworten, da ich letzte Woche unterwegs war.
Inzwischen habe ich einen Bescheid vom Landratsamt bekommen, ich müsste keine[/b:7b6b2] Ausgleichsabgabe bezahlen, obwohl mein Haushaltseinkommen die 'Maßgebliche EInkommensgrenze' um[/b:7b6b2] 108 % übersteigt. Das verstehe wer will, ich verstehe es nicht.
Ich werde mir den Mietvertrag mal ansehen und vielleicht interessehalber mal Einblick ins Grundbuch nehmen.

Vielen Dank & viele Grüße
Peter

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