Rano
Mir fallen zwei Erkennungsmerkmale bei öffentl. gefördertertem Wohnraum ein:
a) BetrKostenabrechnung: Hier darf der Vermieter ein Kostenausfallwagnis aufschlagen.
b) Kautionszahlung: Zitat: ...
Beim sozialen Wohnungsbau ist der eingeschränkte Sicherungszweck in §9 Abs.5 WoBindG zu beachten. Die Vorschrift reduziert den Sicherungszweck der Kaution auf Schäden an der Wohnung und Ansprche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die übrigen Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis sind dagegen durch eine Kautionsabrede nicht sicherbar.
Schau also mal in Deinen MV, welcher Verwendungszweck der Mietkaution hier genannt ist.
In dem Zusammenhang: Ist Dir schonmal der Begriff "Mietausfallwagnis" in Deinen Unterlagen begegnet? Ist auch ein klassisches Indiz für ögW.
c) Aufgrund der Konstellation hast Du ein berechtigtes Interesse, Einblick ins Grundbuch zu nehmen. Je nach dem wie pingelig der Grundbuchamtbeamte ist, gibt er Dir einen Grundbuchauszug oder verrät's Dir. (Grundbuchamt idR beim Amtsgericht)
Gruß
Ralph
MagNix
Hallo Ralph,
erstmal vielen Dank für die Antwort; leider konnte ich erst jetzt antworten, da ich letzte Woche unterwegs war.
Inzwischen habe ich einen Bescheid vom Landratsamt bekommen, ich müsste keine[/b:7b6b2] Ausgleichsabgabe bezahlen, obwohl mein Haushaltseinkommen die 'Maßgebliche EInkommensgrenze' um[/b:7b6b2] 108 % übersteigt. Das verstehe wer will, ich verstehe es nicht.
Ich werde mir den Mietvertrag mal ansehen und vielleicht interessehalber mal Einblick ins Grundbuch nehmen.
Vielen Dank & viele Grüße
Peter