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Hallo erstmal,
habe morgen nachmittag Wohnungsbesichtigung vor Auszug mit meiner Vermieterin. Habe bereits diverse Einträge zum Thema studiert aber noch keine Klarheit über meinen Text im MV:
Vorweg: Habe einen "Hamburger Mietvertrag" (Formularmietvertrag)
Nun der Text -
§17 Instandhaltung der Mieträume
1. Der Vermieter ist zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume verpflichtet, soweit im folgenden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
2. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönhrep... gehören: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen und reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.
Üblicherweise werden Schönhrep. in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
Küche, Bad, Dusche - alle drei Jahre
Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten - alle fünf Jahre
in anderen Nebenräumen - alle sieben Jahre
Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverh. in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte.
Freue mich über konstruktive Unterstützung und vorab schonmal ein kleines Danke! Schönes Wochenende Euch allen da draußen!!Â