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Wohnrecht erlischt mit Tod des Berechtigten
Eine Verpflichtung des Inhabers eines dinglichen Wohnrechts gegenüber dem Grundeigentümer, gegen Zahlung einer bestimmten Summe sein Wohnrecht aufzugeben, die Wohnung zu räumen und eine Löschungsbewilligung zu erteilen, wird gegenstandslos, wenn der Wohnberechtigte kurz darauf verstirbt und sein Erbe sodann die Wohnung räumt und die Löschungsbewilligung erteilt.
Dem Erben steht das vereinbarte Entgelt nicht zu, da mit dem Tod des Berechtigten das Wohnrecht automatisch erlischt. Eine Aufgabe des Rechts war danach rechtlich überhaupt nicht mehr möglich. Hieraus schloss das Oberlandesgericht Jena, dass der Hauseigentümer die ursprünglich vereinbarte Gegenleistung von über 20.000 EUR nicht erbringen muss.
Urteil des OLG Jena vom 24.09.2002
3 U 519/02
MDR 2002, 1424