Berthelstal 12.07.2011 15:31
Meines Erachtens nach ist diese Festlegung durch das BGH gekippt worden.
Da dieser Passus den tatsächlichen Zustand der Wohnung in keiner Weise gerecht wird, käme das einer Fristenregelung gleich.
Sie können die Wohnung also besenrein übergeben.
Ob Sie bei einer möglichen Renovierung Anspruch auf Erstattung der Kosten haben, erfragen Sie dort, wo Sie diese Erstattung beantragen.