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Hallo,
gesetzliche Eichfristen von Wasserzählern - Kaltwasser 6 Jahre, Warmwasser 5 Jahre - meistens werden die Zähler ausgetauscht
Die Miet- oder Leasingkosten sind umlagefähig, ebenso die Eichkosten (AG Bremerhaven, WM 1987, S. 33) und die Kosten für den Zähleraustausch.
Umlagefähig sind auch die Kosten von gemieteten Einzel- und Zwischenzählern – egal ob diese vom Wasserversorger oder von einer privaten Firma gemietet sind.
Messdifferenzen zwischen Haupt- und Nebenzähler dürfen auf Mieter umgelegt werden. Das geht allerdings nur, wenn die Differenz zwischen dem Hauptzähler und der Summe aus allen Zwischenzählern nicht mehr als 20 % beträgt.
Gruß
calima
Hinzuzufügen wäre aber, ob die NK lt. Mietvertrag wirksam vereinbart sind. Der Mieter sollte selbst seinen Mietvertrag folgerichtig lesen. U.a. gibt es Urteile wonach nur der Passus nach der II. Berechnungsverordnung § 27 Abs.2 nicht ausreichend dokumentiert ist. Anders gesagt, diese einige Gerichte halten es für nötig, das alle 16 umlagefähigen Betriebskosten einzeln aufgeführt sein müssten.Hier vielleicht sehr spitzfindig, aber durchaus prüfenswert? Kein Mieter wird sich wegen paar € 50 wegen Eichkosten aufregen, aber hier geht es um die gesamte NK- Abrechnung?
So auch bei den Schönheitsreparaturen? Viele Mieter müssen nicht renovieren, weil die Klausel , falls es sich um eine sogenannte "starre" Klausel handelt. Siehe entsprechendes neues Urteil des BGH.