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Lohn weiter zahlen
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber die Arbeitsvergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zahlen. Auch dann, wenn der Betrieb vorher stillgelegt wird und die ArbeitnehmerInnen deshalb nicht beschäftigt werden können.
Arbeitsgericht Frankfurt/M., Urteil vom 23. November 1998 – 1 Ca 5991/98