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Zahl der Schlüssel
Der Vermieter muss dem Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses sämtliche Schlüssel aushändigen (LG Berlin, NJW-RR 88, 203). Dazu gehören nicht nur die Wohnungs- und Haustürschlüssel, sondern auch die Schlüssel für Briefkasten, Garage und Keller. Der Mieter hat einen Anspruch darauf, ausreichend Schlüssel zu erhalten. Die notwendige Anzahl richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der Bewohner (LG Berlin, GE 85, 1259), ausgenommen Kleinkinder.
Davon abgesehen kann der Mieter grundsätzlich so viele Schlüssel für die Wohnungstür verlangen, wie er für seine Zwecke benötigt (AG Berlin-Schöneberg, WM 91, 29). Dem Mieter stehen deshalb zusätzliche Schlüssel zu, die er für einen Zeitungsboten (AG Berlin-Wedding, NJW-RR 86, 314), den Babysitter, die Tagesmutter, die Putzhilfe (AG Karlsruhe, WM 97, 109) oder seinen Untermieter benötigt.
Zusätzlich benötigte Schlüssel kann sich der Mieter auch selbst anfertigen lassen, soweit das möglich ist. Er muss dies dem Vermieter mitteilen. Den Schlüssel einer Zentralschließanlage kann der Mieter nicht ohne Einwilligung des Vermieters nachmachen lassen. Der Vermieter muss aber die erforderliche Einwilligung erteilen (LG Berlin, MM 91, 22
. Die Kosten für die nachträgliche Anfertigung zusätzlicher Schlüssel über die übliche Zahl hinaus muss der Mieter selbst tragen.
Quelle: DMB