fin
Wenn Sie den Vertrag so unterschrieben haben, dann ist er so auch gültig. Von einem neuen Mieter kann der Vermieter das nicht mehr verlangen, denn Sie wollten ja offensichtlich die neuen Fenster haben. Natürlich steigern Sie den Wohnwert, aber ich denke, was unterschrieben worden ist gilt.
Susanne
Das würde ich von einem FAchanwalt prüfen lassen und bin da nicht so sicher. Warum sollte sich ein Mieter derart übervorteilen lassen, wenn das BGB lediglich erlaubt, dass der VM 11% der Kosten auf die Jahresmiete aufschlägt. Im Endeffekt dient dieses Gesetz doch dazu, dass er gemäss der Kosten auf die Miete aufschlagen kann, würde er die Wohnung neu vermieten, wäre doch mit einer erheblich höheren Miete von vornherein zu rechnen. Die Vereinbarung kann man so verstehen, als würde er den Marktwert, den Angebot und Nachfrage bestimmen, damit künstlich hoch halten will.
Ich versuche nochmal, besser zu erklären: eine Wohnung wird zu einem Zeitpunkt vermietet, zu der der VM eine hohe Miete verlangen kann, weil das Angebot kleiner und eine grosse Nachfrage besteht. -möglicherweise liegt die Miete hier über dem Mietspiegel etc. dann darf er durch die neuen Fenster nochmals 11% der Kosten auf die Jahresmiete umlegen.
Zieht der Mieter aus, könnte der VM, da zur Zeit der Wohnungsmarkt sehr entspannt ist, evtl. die Wohnung erst mal gar nicht oder zu einer wesentlich niedrigeren Miete neu vermieten. Den neuen Mietern kann er ja nicht nach Abschluss erneut die 11% auferlegen etc. Das ist eigentlich vom VM clever gedacht, die Frage nur, ob er damit wirklich durchkommt???
Zahlmeister
Danke für Ihre Ansicht FIN,
ich dachte - Vertrag hin oder her - es gäbe die Chance, wenn nach dem Gesetz dieser Vertragszusatz
"2/3 Kostenübernahme bei vorzeitigem Auszug", vielleicht sittenwidrig oder einfach nicht zulässig wäre.
Im BGB § 559 / 3 steht: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Ich dachte damit bliebe ich verschont.
Weis noch jemand was ??
Rano
Im BGB § 559 / 3 steht: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Ich dachte damit bliebe ich verschont. Weis noch jemand was ??[/quote:bba95]
Diese Worte hätte ich jetzt auch zitiert!
Der VM hat die Mieterhöhung wegen Modernisierung auf einem ganz persönlichen Weg und -soweit die Informationen reichen- nicht gesetzeskonform durchgeführt.
Scheinbar hast Du §§ 559 - 559b vorliegen: Hat der VM ansonsten den darin beschriebenen Weg eingehalten?
Vermutlich läßt sich die Vereinbarung bei genauerem Studium aushebeln.
Gruß
Ralph
Zahlmeister
Die Meinungen gehen also auseinander. Schön!!
Zur besseren Klärung den Vertragsinhalt:
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Vertrag vom ... zwischen M und VM
VM verpflichtet sich zum Einbau von x neuen Fenstern in der Whg. des M.
Im Gegenzug verpflichtet sich M die hieraus entstehende monatliche Mieterhöhung um ...Euro an den VM zu zahlen - und -
sollte M vor dem Ausgleichen von 2/3 der Kosten für den Fenstereinbau durch die Summe der Mieterhöhungszahlungen, aus der Wohnung ausziehen, verpflichtet sich M 2/3 der Kosten für den Fenstereinbau an den VM zu überweisen, soweit dies nicht bereits durch bezahlte Mieterhöhungsbeträge erfolgt ist.
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Die o.g. Erhöhung habe ich immer getrennt von der Miete, mit dem Hinweis -"Fenster"- überwiesen. Der Begriff Modernisierung fehlt im Vertrag.
Ist der Vertrag überhaupt an den eigentlichen Mietvertrag gekoppelt, wenn nur Begriffe wie "Wohnung des M und "Mieterhöhung" im Vertrag genannt sind?
Da keine Bezüge genannt sind, müsste doch BGB gelten und damit hab ich immer noch Hoffnung auf Wirken des § 559/3 der andere Vereinbarungen als die "11%" für unwirksam werden lässt ?
Susanne
Ich wollte nur mal folgendes klar stellen:
Der VM darf im Zuge der Modernisierung 11% der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Diesen Modernisierungsaufschlag zahlt der Mieter aber immer weiter, ist ja nicht so, als würde die Miete wieder gemindert, wenn die Investitionskosten getilgt wären.