Mietvertrag verlangt Zustimmung
In vielen Mietverträgen steht diese oder eine ähnliche Klausel:„Die Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, nicht jedoch von Kleintieren, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.“
Dann darf der Vermieter nach einem grundlegenden Rechtsentscheid in der Regel frei entscheiden, ob er die Anschaffung eines Tieres erlaubt (OLG Hamm, RE WM 81, 53). Der Vermieter muss aber in jedem Fall abwägen, ob er seine Einwilligung erteilt.
Einige Gerichte sehen das anders: Sie gehen davon aus, dass der Vermieter in seiner Entscheidung nicht frei ist, sondern die Hunde- und Katzenhaltung erlauben muss, wenn keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (LG Kassel, WM 97, 260; LG Stuttgart, WM 88, 121; LG Mannheim, WM 84, 7
. Der Mieter benötigt dennoch auf jeden Fall die schriftliche Zustimmung, soweit der Mietvertrag das so vorsieht. Der Vermieter kann seine Einwilligung von der Größe eines Hundes abhängig machen (AG Frankfurt/M., DWW 88, 354).
Nach dem Tod des Tieres muss der Mieter den Vermieter grundsätzlich nicht noch einmal um Erlaubnis bitten (AG Neustrelitz, WM 95, 535; AG Langenfeld, WM82, 226). Der Mieter darf dann einen Hund in etwa vergleichbarer Größe neu anschaffen. Eine neue Erlaubnis ist nur dann notwendig, wenn der Vermieter seine Zustimmung auf den Einzelfall beschränkt hat.