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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich hätt ein problem mit meinem Mietvertrag und würde euch gern um beratung bitten.
Also ich habe einen Mietvertrag mit einer Klausel "Das Mietverhältnis beginnt am 18.01.07 und läuft bis 31.05.07.
Die Kündigung wird zum ersten eines Monats ausgesprochen und muß spätestens am dritten Werktag schriftlich eingegangen sein."

Mein Problem besteht jetzt darin, dass ich gerne in der Wohnung bleiben möchte. Hat mein Vermieter das Recht mich am 31.05.07 der Wohnung zu verweisen? (es wurde bis jetzt keine schriftliche Kündigung ausgeschrieben)

Ich danke im vorraus für Antworten.

grüsse
Stichwörter: läuft + zeitmietvertrag

7 Kommentare zu „Zeitmietvertrag läuft aus”

Der_Mario Experte!

In einem solchen Zeitmietvertrag muss [/i:00fd3]der Grund der Befristung angegeben sein, ansonsten ist diese Klausel unwirksam, und Ihr hättet einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen. Allerdings ist nur der Vermieter verpflichtet, einen Grund für die Befristung angeben. Eine Kündigung ist bei einer wirksamen Befristung nicht [/i:00fd3]erforderlich.

Eine Möglichkeit einen solchen "qualifizierten Zeitmietvertrag" zu verlängern, gibt es zwar normalerweise nicht.
Wenn Du aber weiter dort wohnen möchtest, hast Du folgende Möglichkeiten:
Verlange schriftlich von Deinem Vermieter, dass er Dir innerhalb eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht.
a) Antwortet er nicht fristgemäß, darfst Du verlangen, dass das Mietverhältnis um den Zeitraum der Verspätung verlängert wird.
b) Teilt er Dir mit, dass der Befristungsgrund erst später eintritt, kannst Du eine Verlängerung bis zu diesem Zeitpunkt verlangen.
c) Entfällt der Befristungsgrund, kannst Du eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. In dem Fall hättest Du dann einen normalen unbefristeten Mietvertrag.
d) Antwortet der Vermieter fristgerecht und teilt mit, dass der Befristungsgrund unverändert weiter besteht, hast Du schlechte Karten und wirst wohl oder übel ausziehen müssen. Es gibt zwar noch die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Antrag auf Vollstreckungsschutz zu stellen, aber dann müsstest Du belegen, dass der Auszug für Dich eine besondere Härte bedeuten würde, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Und das ist extrem schwierig zu belegen.

Pizzi

ich danke dir schonmal für die sehr hilfreiche antwort.
mmh aber sogesehen ist bei mir im Mietvertrag kein Grund angegeben. Heisst das also das ich einen unbefristeten Mietvertrag habe und der Vermieter mich nur mit einer ordentlichen Kündigungfrist von 3 Monaten der Wohnung verweisen kann?

Der_Mario Experte!

Genau das heißt es dann, wenn es sich um "normalen" Wohnraum handelt. Es gibt für "qualifizierte Zeitmietverträge" spezielle Vordrucke, in denen die zulässigen Befristungsgründe aufgeführt sind und der Vermieter den zutreffenden Grund nur anzukreuzen braucht. Der befristete Mietvertrag ist in §§ 575, 575 a BGB geregelt.

§ 575 Absatz 1 BGB lautet:
"(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.
(2) Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen."


In § 549 BGB sind allerdings Ausnahmen geregelt, für die die §§ 575, 575a nicht [/i:64920]gelten:
1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen einzurichten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie überlassen oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand führt,
3. Wohnraum, den soziale Einrichtungen zur Weitervermietung an Personen mit dringenden Wohnbedarf überlassen, oder
4. Wohnrum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim.

Ob § 575 also für Dich gilt, kannst Du selbst beurteilen.

Pizzi

Dankeschön.
Also jetzt macht mir der § 549 BGB noch sorgen. Ich hatte vergessen zu erwähnen das dies eine Möblierte Wohnung ist.
Ausserdem steht oben im Mietvertrag "Mietvertrag für Wohnraum"
Hat dies irgendwelche Einwirkungen auf die Gültigkeit?

Der_Mario Experte!

Ob man "Mietvertrag über Wohnraum", "Wohnungs-Mietvertrag" oder eine andere sinngemäße Überschrift wählt, ist ohne Bedeutung. Auch ob möbliert oder unmöbliert ist erstmal irrelevant.

Ich vermute mal, dass bei Dir bei § 549 höchstens der erste Punkt ein Problem sein könnte. Oder sehe ich das falsch?
Was allerdings „vorübergehender Gebrauch“ ist, wird von den Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt, es sei denn, im Mietvertrag wäre „vorübergehender Gebrauch“ ausdrücklich geregelt. Die Gerichte beurteilen da immer den Einzelfall. In der Regel gilt aber Wohnraum dann als „vorübergehend überlassen“, wenn ein zeitweiliges, auf einen kurzfristigen Gebrauch gerichtetes Wohnbedürfnis des Mieters befriedigt wird und das baldige Ende des Mietverhältnisses von vornherein absehbar ist.

Pizzi

ja ich denke auch das es in dem Punkt probleme geben könnte.
Die frage ist natürlich ob sich der Vermieter wegen 3 Monate kündigungsfrist auf ein gerichtsverfahren einstellt.

Der_Mario Experte!

Dafür ein Gerichtsverfahren anzuzetteln, wäre unverhältnismäßig.

In dem Fall wäre es vermutlich das sinnvollste, Deinen Vermieter auf Dein Anliegen mal anzusprechen.

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