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Unwirksame Abfallgebührensatzung bei vorgesehenen Mindestleerungen
Eine gemeindliche Abfallgebührensatzung kann vorsehen, dass neben einer Grundgebühr eine Leistungsgebühr für Restmüllgefäße zu entrichten ist, deren Höhe sich nach der Anzahl der elektronisch erfassten tatsächlichen Leerungen richtet. Unzulässig ist in diesem Zusammenhang jedoch eine Klausel, wonach in jedem Fall mindestens acht Leerungen pro Jahr zu Grunde zu legen und zu bezahlen sind.
Beschluss des OVG Münster vom 14.11.2003
9 A 85/02
WM 2004, 164
Hausbesitzerzeitung Heft 9/2004, Seite 8