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Zeugnis ohne Schlussformel
Im Arbeitsleben hat es sich eingebürgert, dass Arbeitszeugnisse eine Schlussformel enthalten, in der dem ausscheidenden Arbeitnehmer gedankt wird und die besten Wünsche des Arbeitgebers zum Ausdruck gebracht werden. Das Bundesarbeitsgericht stellte nun klar, dass eine solche Schlussformel nicht zum gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses gehört. Aus ihrem Fehlen kann auch nicht geschlossen werden, dass sich der Arbeitgeber "verdeckt" von dem positiven Inhalt des Arbeitszeugnisses distanziert.
Urteil des BAG vom 20.02.2001
9 A ZR 44/00
Handelsblatt vom 21.02.2001