Ghostraider
Für Eigenbedarf bedarf es einigen Voraussetzungen und da noch keine Kündigung wegen Eigenbedarf vorliegt hat es noch Zeit darauf einzugehen.
Die Renovierung und Modernisierungsarbeiten müssen Sie zu den normalen Arbeitszeiten dulden.
Solange die Arbeiten nicht in Ihren Räumen durchgeführt werden brauch er diese auch nicht anmelden. Es wäre zwar ein netter Zug von ihm gewesen Sie zu informieren aber, naja nicht jeder hat Anstand.
Wegen der Lärmbelästigung, dem Schmutz und evtl. dem Gerüst vor dem Fenster können Sie eine Mietminderung ansetzen.
Dies würde ich, damit keine Fehler unterlaufen, aber mit einem Rechtsanwalt durchführen.
Wegen dem Gerüst müssen Sie auch der Hausratversicherung Bescheid geben.
Die Vers. oder der RA wird Sie darüber beraten.
Wenn das Treppenhaus verschmutzt ist hat es der Verursacher sprich Vermieter zu reinigen.
Ab 22.00 Uhr haben Sie ein Recht auf eine ungestörte Nachtruhe und können den nächtlichen Besuch rauswerfen.
Gruß
ghost
Susanne
Hier ein Kommentar von einem Fachanwalt zu einem ähnlichen Thema, der sieht das offensichtlich so, dass die Arbeiten zwar zu dulden sind, aber auch Maßnahmen, die nicht unter die Modernisierungsankündging fallen, anzumelden sind.
<strong> Wenn Bauarbeiten am Haus geplant sind, hat der Vermieter grundsätzlich eine schriftliche Informationspflicht gegenüber den Mietern über Umfang und Dauer der Baumaßnahmen. Für Modernisierungsmaßnahmen gilt sogar gemäß § 554 Abs. 3 BGB eine gesetzlich geregelte Ankündigungsfrist von 3 Monaten. Für Instandsetzungsmaßnahme ist diese Frist zwar nicht direkt anwendbar, dennoch muss der Vermieter hier rechtszeitig ankündigen. Als angemessen wird dabei der Zeitraum gesehen, der für den Mieter erforderlich ist, um sich auf die bevorstehenden Beeinträchtigungen einstellen zu können. Bei starker Beeinträchtigung des Mietgebrauches ist daher eine Ankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen erforderlich , bei nur schwacher Beeinträchtigung kann allerdings eine Frist von wenigen Tagen ausreichend sein. Etwas anderes gilt lediglich, wenn es sich um nicht vorhersehbare Notreparaturen handelt.</strong>
hier gefunden:
<url>http://www.frag-einen-anwalt.de/Hausfriedensbruch-durch-unangekündigte-Bauarbeiten__f34048.html</url>
Da aber allerdings nur die Zimmer gemietet sind und die anderen Räume lediglich zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt sind, darf er diese sicher auch begehen.