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Einrichtungen: Mitnahme / Entfernen
Der Mieter hat das Recht, alle seine Einrichtungen auszubauen und mitzunehmen. Er muss den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. (BGH Vlll ZR 326/80).
Der Mieter muss seine Einbauten und Einrichtungen entfernen, wenn der Vermieter das verlangt. (LG Berlin 64 S 111/86).
aber:
Bauliche Veränderungen muss der Mieter dann nicht beim Auszug beseitigen, wenn der Vermieter insbesondere bei größeren Investitionen vorbehaltlos zugestimmt hat. (OLG Frankfurt 6 U 108/90).