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Zurechnung der Kenntnisse eines Maklers oder dessen Vertreters zu Lasten des Bauträgers.
Im vorliegenden Fall machte ein Bauherr Schadensersatz wegen Nichteinhaltung der vertraglich geschuldeten Größen von Wohnungen geltend. Der Bauträger hatte einen Makler und dieser einen Untermakler mit der Vermittlung von Käufern beauftragt. Der Untermakler hatte am Tag vor dem Vertragsabschluß dem Käufer gegenüber schriftlich die Größe und die Quadratmeterpreise der einzelnen Wohnungen bestätigt. Erst später stellte sich heraus, dass diese Flächen etwa um 11 % geringer ausgefallen waren. Der Käufer machte daher Ansprüche gegen den Bauträger geltend. Der Bundesgerichtshof gab dem Käufer in einem Urteil vom 18.01.2004, Aktenzeichen VII ZR 181/02 Recht. Der Bauträger müsse sich die Kenntnis des Untermaklers in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Zurechnung der Kenntnisse eines Vertreters (§ 166, Abs. ) zurechnen lassen. Wenn sich der Makler schon einer Hilfsperson bediene, so haftet der Bauträger auch für dessen Verschulden. Dies gilt nach der Entscheidung des BGH auch dann, wenn der Makler seinerseits wiederum einen Untervermittler eingeschaltet hat.