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Zur Erklärung: Steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht zu, so muss er nach Beseitigung des Mangels den zurückbehaltenen Mietzins - anders als bei der Minderung - an den Vermieter nachzahlen.<br />
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Zur Situation: Beseitigt der Vermieter den Mangel trotz Aufforderung des Mieters nicht, so darf der Mieter zusätzlich zur Minderung einen Teil des Mietzinses zurückbehalten. Dieses Recht kann im Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden.<br />
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Wichtig: <br />
1. Die Zurückbehaltung der Miete soll als Druckmittel dienen. Das bedeutet andererseits, dass der Mieter, wenn der Vermieter den Mangel beseitigt hat, die einbehaltene Miete - anders als bei der Mietminderung - nachzahlen muss. <br />
2. Darf der Mieter die Miete einbehalten, gerät er nicht in Zahlungsverzug. <br />
3. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts muss der Mieter gegenüber dem Vermieter nicht erklären; erst im Prozess muss er sich darauf berufen. <br />
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Der Mieter darf nicht bei jedem Mangel den gesamten Mietzins zurückhalten. Vielmehr darf er nur den 3- bis 5fachen Betrag der Minderungsquote zurückbehalten. Beträgt die Miete zum Beispiel 1000 € und kann der Mieter 5% mindern, so darf er 250 € (5 * 50 €M) zurückhalten. Der Minderungsbetrag beträgt 50 €M, so dass er auch weiterhin 700 €M (1000 abzüglich 300 = 700) zahlen muss.<br />
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