Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Zurückhaltung der Energie- und Wasserversorgung

Hat der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzug fristlos gekündigt, darf er nicht die Versorgung der betreffenden Wohnung mit Gas oder Strom unterbrechen. Allerdings darf er die Versorgung an eine kostendeckende Vorauszahlung binden. (AG Melsungen, Az. 4 C 622/96).

0 Kommentare zu „Zurückhaltung der Energie- und Wasserversorgung”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.