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Zweitwohnungssteuer auch für Wohnwagen zulässig
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier darf durch Gemeindesatzung eine Zweitwohnungssteuer auch auf Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen erhoben werden, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück länger als drei Monate aufgestellt und regelmäßig genutzt werden.
Urteil des VG Trier vom 14.01.2003
2 K 1277/02.TR
ZAP EN-Nr. 157/2003