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Zweitwohnungssteuer
Wer seine Zweitwohnung (hier: eine Ferienwohnung) nicht selbst bewohnt, sondern vermietet oder durch eine Appartementgesellschaft an Touristen vermieten lässt, kann die von der Gemeinde erhobene Zweitwohnungssteuer als Kosten aus Vermietung und Verpachtung ansetzen. (BFH, Az. IX R 58/01, aus: Tsp 20.09.2003, S. I 1)