Susanne
Naja, aber Techem ist, im rechtlichen Sinne, Dein sog. Erfüllungsgehilfe und für dessen Versäumnisse hast Du aufzukommen!
Schau Dir mal Deinen Vertrag an mit der Firma, grundsätzlich wäre das ein Fall von Schadenersatz, fraglich nur, ob sowas vertraglich ausgeschlossen wurde.
Berni911
Hallo Andy,
also ich finde da einen anderen Fehler, du hast eine fehlerhafte Abrechnung rausgeschickt, was hat dich den dabei geritten ? Ist sowas dann Vorsatz ?
Die Gerichte schreiben zum Thema Jahresfrist:... binnen eines Jahres, soweit der Vermieter die Verspätung nicht selbst zu vertreten hat!
Tja, das ist aus meiner Sicht hier klar der Fall. Da du eine flasche Abrrechnung raus geschickt hast, kannste dir deine Schadensersatzforderung gegen Techem wohl auch in die Haare schmieren.
Bin mal gespannt, wie die anderen den Fall sehen.
Grüsse <!-- s --><!-- s -->
Berni911
Könnte das vielleicht passen ?
Die neue gesetzliche Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB, wonach der Vermieter nach Ablauf der 12-monatigen Abrechnungsfrist für Betriebskosten gegenüber dem Mieter keine Nachforderungen mehr geltend machen kann, erstreckt sich auch auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Dies bedeutet, dass der Vermieter vom Mieter nach Fristablauf nicht nur keine Nachzahlung, sondern auch keine Rückzahlung eines z. B. wegen eines Rechenfehlers versehentlich ausgezahlten Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung verlangen kann (AG Mettmann, Urteil v. 24.05.2004, 22 C 155/04, NZM 2004, 784).
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Berni911
Oder das ?
Bei Teileigentum kann sich Abrechnung verzögern
Im freifinanzierten Wohnungsbau gibt es für die Verpflichtung des Vermieters zur Abrechnung über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen keine gesetzlichen Fristen. Die überwiegende Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass die Abrechnung grundsätzlich spätestens 12 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu erfolgen hat; es sei denn, dem Vermieter ist eine Abrechung noch nicht möglich, z. B. weil bestimmte Belege und Rechnungen noch nicht vorliegen oder die Höhe der Kosten noch nicht feststeht.
Bei vermietetem Teileigentum steht die konkrete Betriebskostenbelastung des Eigentümers erst dann endgültig fest, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Gesamt- und Einzelabrechnung bestandskräftig ist. (§ 28 Abs. 5 WEG). Somit liegt kein Verschulden des Vermieters vor, wenn sich die Abrechnung der Betriebskosten bis zu diesem Zeitpunkt verzögert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.3.2000, ZMR 2000, 453).
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Berni911
Das könnt ja auch noch passen:
Seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 01.09.2001 muss dem Mieter eine Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugehen (Abrechnungsfrist). Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2003 musste dem Mieter somit spätestens am 31.12.2004 zugehen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter (z. B. wenn die Vorauszahlungen des Mieters nicht kostendeckend waren) ausgeschlossen; es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, z. B. weil ihm noch keine Belege vorliegen (Ausschlussfrist, § 556 Abs. 3 S. 3 BGB).
Strittig ist, ob die Abrechnungsfrist auch durch Vorlage einer fehlerhaften Betriebskostenabrechnung gewahrt ist, oder ob diese wie eine nicht gemachte Abrechnung behandelt werden muss. Letztes hätte zur Folge, dass der Vermieter nach Fristablauf zwar eine korrekte Abrechnung vorlegen kann bzw. auf Verlangen des Mieters sogar vorlegen muss, mit Nachforderungen jedoch ausgeschlossen ist.
Nach der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung ist wie folgt zu unterscheiden:
Erfüllt die Abrechnung die Anforderungen, die von der Rechtsprechung an die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung gestellt werden - enthält die Abrechnung also insbesondere eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und die Berücksichtigung der Vorauszahlungen des Mieters - ist die Abrechnungsfrist auch bei Vorliegen von inhaltlichen Fehlern gewahrt. Inhaltliche Fehler, z. B. Rechenfehler oder die unzutreffende Höhe einzelner Betriebskostenpositionen stellen keinen formellen Mangel der Abrechnung dar. Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des BGH bei Angabe eines falschen Umlageschlüssels (z. B. Wohnfläche statt vertraglich vereinbarter Miteigentumsanteile). Auch dies stellt keinen formellen Mangel, sondern lediglich einen inhaltlichen Fehler dar, den der Vermieter auch noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigieren kann, ohne mit einer Nachforderung ausgeschlossen zu sein. Allerdings ist der Nachforderungsanspruch des Vermieters in diesem Fall begrenzt auf den ursprünglich mit der fehlerhaften Abrechnung verlangten Betrag. Die Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Nachforderung ist nur zulässig, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (BGH, Urteil v. 17.11.2004, VIII ZR 115/04).
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Rano
Die Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Nachforderung ist nur zulässig, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat [/quote:e462b]
Hier liegt immer wieder das Problem:
Du und Dein Erfüllungsgehilfe werdet in einen Topf geworfen. Also bist "Du" es schuld, dass Du keine korrekten Ergebnisse hattest.
Tatsächlich wäre Techem hier in Regress zu nehmen, aber wie Susanne schon schrieb, schliessen die Abrechner das nur zu gerne aus.
Was sagt also nun Dein Vertrag mit Techem dazu?
Gruß
Ralph
Rano
Was lernen wir daraus?
Lieber erst eine geschätzte Abrechnung erstellen und das Geld einstreichen ...
... und später -nach Kenntnis der genauen Werte- eine Überzahlung erstatten.
Oder wie jetzt? <!-- s --><!-- s -->