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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Der Direktor des Deutschen Mieterbundes wies nachdrücklich darauf hin, dass schon nach geltendem Recht der Vermieter Möglichkeiten habe, das Mietverhältnis gegenüber einzelnen Mietern wegen berechtigter Interessen zu kündigen, wenn der Abriss des Gebäudes erforderlich ist:<br />
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Ø So hat beispielsweise das Landgericht Gera (1 S 123/03) die Entscheidung des Amtsgerichts Jena (22 C 1182/02) bestätigt und Mieter nach Abwägung der gegenseitigen Interessen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen rechtskräftig zur Räumung verurteilt. Ähnlich hatte vorher auch schon das Amtsgericht Halle-Saalkreis (92 C 4096/01) geurteilt. Entgegengesetzte Rechtsprechung ist nicht bekannt. Wichtig bei dieser Rechtsprechung sei aber, so Dr. Franz-Georg Rips, dass die Gerichte forderten, der Vermieter müsse sich intensiv und ausreichend um eine einvernehmliche Lösung der Probleme mit den Mietern kümmern. <br />
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Ø Voraussichtlich ab April 2004 können auch so genannte Altmietverträge in Ostdeutschland mit der Begründung „Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung“ gekündigt werden. Diese so genannte Verwertungskündigung, war bisher für Ostdeutschland laut Einigungsvertrag ausgeschlossen. Mit der Begründung „Vereinheitlichung der Gesetzeslage und Eröffnung von Verwertungsmöglichkeiten bei Leerstand, wie zum Beispiel Abriss“, wurde dieser Kündigungstatbestand auf Initiative des Freistaates Sachsen erst am 13. Februar 2004 beschlossen. <br />
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„Dass jetzt für das Thema ‚Abrisskündigung‘ noch nach einer dritten Lösungsvariante gesucht wird, ist nicht mehr nachvollziehbar“, so Dr. Franz-Georg Rips. <br />
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Nachdrücklich warnte der Mieterbund-Direktor davor, den gesamten gesetzlichen Kündigungs- und Mieterschutz von finanziellen Interessen einzelner Wohnungsunternehmen bzw. einer wirtschaftlichen Momentaufnahme abhängig zu machen.<br />
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„Als Deutscher Mieterbund haben wir von Anfang an den Stadtumbauprozess in Ostdeutschland bzw. Teilen Westdeutschland aktiv begleitet und auf einen gerechten Interessenausgleich gesetzt. Ich habe den Verdacht, dass mit der Keule ‚Abrisskündigung‘ einige Landesregierungen und Teile der Wohnungswirtschaft von Fehlern und Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung der Stadtumbauprozesse ablenken wollen.“<br />
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Rips forderte, die Diskussion um Abrisskündigung endgültig zu beenden. Insbesondere die Landesregierung des Freistaates Sachsen betreibe mit ihren wiederholten Forderungen nach einem Abrisskündigungstatbestand eine Politik der Verunsicherung und Verängstigung bei Mieterinnen und Mietern in Deutschland. Lösungen im schwierigen Prozess des Stadtumbaus seien nur zu erzielen, wenn die Mietvertragspartner auf gleicher Augenhöhe verhandeln und miteinander reden können. „Wer hier – so die Begründung im Gesetzesentwurf – die langen Verhandlungs- und Verständigungszeiten scheut, wer ausschließlich dem Gedanken der Marktbereinigung folgt und die aktuellen Bedürfnisse der Wohnungswirtschaft umsetzen will, wer bis zu 50 Prozent der Mieter aus einem Wohngebäude herauskündigen will und wer glaubt, durch Nachweis einer vergleichbaren Wohnung würde sich die Wohnsituation des Mieters aufgrund der Kündigung nicht maßgeblich verschlechtern, betreibt eine einseitige, mieterverachtende Politik.“<br />
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BGH-Entscheidung erwartet<br />
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Gesetzesänderung überflüssig<br />
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(dmb) „Wir haben diese Entscheidung erwartet“, kommentierte Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), in einer ersten Stellungnahme das Urteil des Bundesgerichtshofes im so genannten Abrisskündigungs-Prozess. „Wir fühlen uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt, dass schon nach geltendem Recht der Vermieter Möglichkeiten hat, das Mietverhältnis gegenüber einzelnen Mietern wegen berechtigter Interesse zu kündigen, wenn der Abriss des Gebäudes erforderlich ist.“<br />
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Rips weiter: „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes beweist nachdrücklich, dass der Gesetzesentwurf des Bundesrats über eine Abrisskündigung bei Wohnungsleerständen falsch und überflüssig wie ein Kropf ist“. Der auf Initiative des Freistaates Sachsen am 12. März 2004 getroffene Beschluss der Länderkammer (Drucksache 98/04) will erstmals einen Abrisskündigungs-Tatbestand in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) einführen. „Wer bei Leerständen im Haus zur Marktbereinigung abreißen und deshalb bis zu 50 Prozent der Mietparteien – ohne lange verhandeln zu müssen – schnell und problemlos kündigen und vor die Tür setzen will, betreibt eine mieterverachtende Politik“, so der Mieterbund-Direktor<br />
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Stichwörter: abrisskündigung

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