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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Abtretung von Mietzins-Ansprüchen

Der isolierten Abtretung von Mietzinsansprüchen ohne gleichzeitige Übernahme der Pflichten aus einem Mietvertrag steht weder der Schutzzweck des § 571 BGB a.F. noch die enge Verknüpfung von Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag entgegen.

BGH, Urteil vom 02.07.2003 - Aktenzeichen: VH ZR 34/02 - ZMR 2003, S. 732.
Stichwörter: abtretung + mietzinsansprüchen

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