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Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
Ein Anspruch auf Abänderung des in der Teilungserklärung festgelegten Teilungsschlüssels besteht nur ganz ausnahmsweise dann, wenn der bisherige Schlüssel für den Anspruchsteller zu unerträglichen nicht mehr hinnehmbaren Ergebnissen führt. Die Mehrbelastung eines Miteigentümers um 30 % stellt noch keine solche grobe Unbilligkeit dar.
OLG Köln, Beschluß vom 05.07.2001, Aktenzeichen: 16 Wx 27/01.