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Altersversorgung - Betriebsrenten
20.3.2001 3 AZR 264/00 Sieht ein Gesamtversorgungssystem die Berücksichtigung "der Sozialrente" vor, so ist die vom Arbeitnehmer erdiente und nicht die in Folge eines Versorgungsausgleichs geminderte oder erhöhte gesetzliche Rente anzurechnen. Versorgungsausgleich im Gesamtversorgungssystem Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgungssystem - gesetzliche Rente - Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs BetrAVG § 5, § §§ 1587 ff.
Aktenzeichen: 3AZR264/00 Paragraphen: BetrAVG§5 BetrAVG§1587 Datum: 2001-03-20