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Anbau von Rauschgift

Der Cannabis-Anbau auf dem Balkon der Mietwohnung in Mengen, die nicht geringe THC-Mengen gewinnen lassen, begründet die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. So entschied das Landgericht Ravensburg in einem Urteil vom 06.09.2001 (Aktenzeichen: 4 S 127/01). Die Kündigung des Mietverhältnisses ist dann begründet, wenn der Mieter schuldhaft in einem solchen Maße seine Pflichten verletzt, daß dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der unerlaubte Cannabis-Anbau stellt eine schwere Verletzung de Vertrauensverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter dar. Es besteht darüber hinaus auch die Gefahr, daß durch den Rauschgiftanbau die Mietsache in Verruf gerät, insbesondere daß das Mietshaus dadurch mit kriminellen Handlungen in Zusammenhang gebracht wird und Ansehen gemindert wird. Maßstab kann hier aber auch sein, ob der Anbau des Rauschgifts eine strafbare Handlung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes darstellt.

LG Ravensburg, Urteil vom 06.09.2001, Aktenzeichen: 4 S 127/01.
Stichwörter: anbau + rauschgift

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