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Anlieger muss gelegentliche Störung durch Fußbälle hinnehmen
Der Eigentümer eines Einfamilienhauses muss es dulden, wenn von einem durch eine Straße getrennten Sportplatz einer Kirchengemeinde gelegentlich Fußbälle gegen die das Grundstück abgrenzende Hecke geschossen werden und einige Male im Jahr auch auf das Grundstück fallen. Derartige Störungen müssen - so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - als sozial adäquat hingenommen werden.
Beschluss des VGH München vom 13.01.2005
22 ZB 04.2931
NJW 2005, 1883