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Arbeitsbrille steuerlich absetzbar
Lässt sich ein Arbeitnehmer speziell für seine Arbeit am PC eine Brille ausmessen und ärztlich verordnen, kann er nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg die Kosten hierfür als Werbungskosten steuerlich absetzen. Sofern der Preis die Geringfügigkeitsgrenze von 410 EUR übersteigt, können die Kosten für die Arbeitsbrille jedoch nicht in einem Jahr, sondern nur über drei Jahre verteilt abgesetzt werden.
Kann eine Brille jedoch auch im Alltag verwendet werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine steuerliche Berücksichtigung nicht möglich.
Urteil des FG Baden-Württemberg vom26.06.2003
13 K 261/97
Handelsblatt vom 05.11.2003