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Rückstellungen für drohende Verluste steuerlich zwar nicht mehr zulässig, Teilwertabschreibungen aber dennoch möglich Druckansicht
Mit Urteil vom 18. November 2002 zum ertragsteuerlichen Bilanzierungsrecht (Az. 5 K 1468/01) hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - soweit von hier aus ersichtlich erstmals - zu der Frage geäußert, in welchem Umfang (trotz gesetzlichen Verbots der Bildung einer sogen. Drohverlustrückstellung in der Steuerbilanz ab 1997) Teilwertabschreibungen bei halbfertigen Verlustbauten möglich sind.
Dem Streitfall liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Unternehmen des Baugewerbes hinsichtlich unfertiger Bauaufträge zum 31.12.1998 eine (gewinnmindernde) Rückstellung für "drohende Verluste" in Höhe von rd. 2,15 Mio DM gebildet hatte. Nach Durchführung einer Außenprüfung versagte das Finanzamt dieser handelsrechtlich zulässigen Vorgehensweise die steuerliche Anerkennung, berücksichtigte aber eine (gewinnmindernde) Teilwertabschreibung im Umfang der bereits eingetretenen Verluste, d.h. nach dem konkreten Baufortschritt im jeweiligen Geschäftsjahr. Das führte dazu, dass für 1998 nur rd. 1,5 Mio DM gewinnmindernd angesetzt wurden.
Die Klage, mit der das Unternehmen den gewinnmindernden Ansatz von 2,15 Mio DM begehrte, ist erfolglos geblieben. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus, dass das steuerliche Passivierungsverbot für Drohverluste die Anerkennung von Teilwertabschreibungen nicht ausschließe. Eine Teilwertabschreibung sei jedoch nur entsprechend dem Grad der Baufertigstellung auf den jeweils maßgeblichen 31. Dezember möglich. Im Zusammenhang mit einem Verlustgeschäft könne eine Teilwertabschreibung bei halbfertigen Bauten nur insoweit erfolgen, als sich die Unterdeckung zum Bilanzstichtag bereits realisiert habe. Die weitergehende Einbeziehung künftiger Verluste in die Teilwertabschreibung sei jedoch nicht möglich. Damit folgt das Finanzgericht der - allerdings nicht weiter begründeten - Meinung des Bundesfinanzministeriums.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.