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Architekten-/Ingenieurrecht - Honorarvereinbarung
OLG Bremen - LG Bremen
28.9.2005
1 U 33/05b
1. Vereinbart ein Architekt in unzulässiger Weise mit dem Bauherrn ein Honorar unterhalb der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), so verhält er sich widersprüchlich, wenn er später die Mindestsätze geltend macht.
2. Der berechtigt auf die Wirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung vertrauende Bauherr ist nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen vereinbartem Honorar und Mindesthonorar nach der HOAI befreit, wenn er im Einzelnen darlegt oder sonst ersichtlich ist, dass ihm die Zahlung dieser Differenz nicht zugemutet werden kann.
BGB §§ 242, 280 Abs. 1, 611
HOAI §§ 1, 4 Abs. 2 und 4
Aktenzeichen: 1U33/05 Paragraphen: BGB§611 HOAI§1 HOAI§4 Datum: 2005-09-28