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DarkNemesis hat diese Frage gestellt
Also ich habe nun einen Mietvertrag bekommen, wo ich aber an einigen Punkten doch ins straucheln gerate und das dies mein erstes Mietvertrag ist wollte ich mir mal noch andere Meinungen einholen.

3.5
Der Vermieter rechnet über die Betriebskosten einmal jährlich ab, Im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses während einer Abrechnungsperiode. kann der Vermieter auf den Zeitpunkt des Auszuges eine Zw ischenabrechnung vornehmen. ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein. Die bei Wohnungswechsel entstehenden Kosten für die Zwischenabrechung einschließlich der Kosten für die Zwischenablesung trägt der ausziehende Mieter. Die übrigen Betriebskosten werden im Verhältnis der Mietzeit zur Abrechnungsperiode abgerechnet. Der Vermieter ist berechtigt einen angemessenen Anteil von der Kaution als Vorauszahlung für die Abrechnung einzubehalten und zu verrechnen.

7
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen. gleichgültig welcher Art. Herkunft_ Dauer und welchem Umfangs die Feuchtigkeitseinwirkung ist. es sei denn, dass der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

- ist das normal? hört sich ja fast an als hätte man da ein feuchtigkeits problem?!

9
Die Haltung eines Tieres bedarf grundsätzlich der Zustimmung durch den Vermieter.

- klein Tiere sind meines erachtens immer erlaubt? Davon abgesehen wurde mir bei der 1. Besichtigung gesagt, dass auch Hunde erlaubt wären solange diese nicht laut werden, so dass andere Mieter gestört werden.

10.3
Der Mieter trägt die Kosten für in den Mieträumen anfallende Kleinreparaturen. Die Kleinreparaturen umfassen das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität. Wasser und Gas. den 1-leiz- und Kocheinrichtungen. den Fenster- und "Türverschlüssen sowie den Verschlusseinrichtungen der Fensterläden. leer Mieter trägt die Reparaturkosten bis zu 76,69 € pro Einzelfall. Pro Mietjahr ist der Aufwand für den Mieter auf 204.52 € begrenzt.

- von sowas habe ich bisher noch nie gehört?

10.4
Thermen sind einmal jährlich von einer Fachfimta zu .warten. Der Mieter trägt die jährlich entstandenen Wartungskosten bis zu 76,69 € und lässt der Wohnungsverwaltung eine Kopie der Rcchung zukommen. aus der hervorgeht durch wen und wann die Wartung stattgefunden hat.

- Sowas ist doch normaleweise mit den Betriebs/Nebenkosten abgedeckt?

15.2
Bei Beendigung des Mietverhältnisses oder hei Verkauf der Wohnung ist es dem Vermieter oder einem von ihm Beauftragten gestattet. die Mieträume zusammen mit den Mietinteressenten bzw. Kaufinteressenten an den Wochentagen in der Zeit von 10.00 l.lr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr nach rechtzeitiger Ankündigung zu betreten.

- Bedarf dies nicht einer Absprache? Statt einfacher Ankündigung?

16.2
Der Mieter kann die von ihm in den Mieträumen geschaffenen Einrichtungen (Anschlüsse. Leitungen, zusätzliche Bodenbeläge u. ä.) wegnehmen. Der Vermieter kann aber verlangen, dass diese Einrichtungen in den Mieträumen verbleiben, in diesem Fall hat der Vermieter an den Mieter einen Geldbetrag zu leisten, der für die Neuanschaffung der jeweiligen Einrichtungen erforderlich wäre. abzüglich eines angemessenen Betrages für die bereits eingetretene Abnutzung der Einrichtungen.

- Sowas hört sich auch irgendwie mehr als seltsam an? Für mich wäre eine Küche auch eine Einrichtung?


Ansonsten habe ich noch eine Anlage mit der Auflistung der Aufstellung der Betrieblichenkosten, wo u.a. auch Garten mit aufgeführt wird, aber das Objekt hat keinen?! Ebenso keinen Aufzug... solche Punkte sollte man denke ich streichen lassen? oder was würdet ihr vorschlagen?

4 Kommentare zu „Neuer Mietvertrag”

Sufenta

falsch gepostet

Frank99 aktiver Benutzer

- Ein Vermieter kann keine "Nutzerwechselgebühr" (=Kosten für Zwischenabrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten, wenn der Mieter vor Ablauf der Abrechnungsperiode auszieht) verlangen (BGH, Az.: VIII ZR 19/07)
- Er kann nicht die Haftung für Schäden an Mietersachen ausschließen (BGH, Az.: VIII ARZ 1/01)
- Kleintiere sind erlaubt
- Kosten für Kleinreparaturen sind laut älterer Rechtsprechung in geringem Umfang erlaubt. Ob der BGH heute noch so entscheiden würde, wissen nur die Götter (bei Schänheitsrenovierungsklauseln hat der BGH vor ein paar Jahren auch eine Kehrtwende gemacht...)
- Besichtigungen: Ich glaube mich zu erinnern, mal ein Instanzgerichts-Urteil gelesen zu haben, wonach v.a. die Häufigkeit von solchen Terminen begrenzt ist. Ich würde meinen, die Klauel in Ihrem Mietvertrag geht zu weit

Ghostraider Experte!

In Bezug auf die Betriebskostenabrechnung und der Zwischenabrechnung würde ich mal hier reinsehen.
http://www.anwaltonline.com/show.asp?x=recht/nebenkosten/index.html

Für Feuchtigkeitsschäden die nicht vom Mieter verursacht wurden haftet der Vermieter oder seine Versicherung immer .
Tierhaltung vor allem Kleintierhaltung ist erlaubt. Bei Hunden und Katzen kann es schon mal vorkommen das diese einer Erlaubnis bedürfen, was auch nicht immer rechtlich ist, aber auch da urteilen die Gerichte verschieden.
Die Kleinreparaturklausel ist da die erforderlichen Einzel so wie Höchstbeträge im angemessenen Rahmen liegen sowie die aufgeführten ersetzbaren Teile aufgeführt sind gültig.
Die Wartung der Therme hat in diesem Vertrag auch Gültigkeit, solange sie nicht nochmals in der Betriebskostenabrechnung auftaucht. Wartungsarbeiten an der Heizung können im Mietvertrag auch auf den Mieter umgelegt werden. Da hier der Höchstbetrag genauso hoch ist wie bei der Kleinreparatur liegt es so im Rahmen einer Kleinreparatur. Sollte aber die Wartung eine Reparatur beinhalten würden die Kosten gesamt an den Vermieter gehen.
Der Mieter muss Besichtigungen dulden. Nur, nicht so wie es sich hier der gute Vermieter vorstellt.
Sicher der Besuch bedarf einer Ankündigung und einer Terminabsprache. Weiter muss der Vermieter die Gründe der Besichtigung angeben, Wohnungskontrollen dürfen nur einmal in zwei Jahren durchgeführt werden und dürfen nur zur Kontrolle der Bausubstanz so wie der mitvermieteten Sachen dienen. Schränke und sonstige Privaten Sachen dürfen nicht geöffnet werden. Auch darf der Vermieter nichts über die Ordnung oder Unordnung sagen, da dies Sache des Mieters ist.
Natürlich ist ein Messiähnlicher Zustand zu beanstanden.
Der Vermieter bzw. Eigentümer darf die Wohnung des Mieters nur besichtigen, wenn es hierfür einen konkreten Grund gibt. Ein generelles Besichtigungsrecht für Vermieter existiert nicht.

Besichtigungsrecht hat der Vermieter auch, wenn er das Haus bzw. die Wohnung mit Kaufinteressenten oder Mietinteressenten besichtigen will.

Bei der Vereinbarung derartiger Besichtigungstermine muss grundsätzlich auf die Berufstätigkeit des Mieters Rücksicht genommen werden. Der Besichtigungstermin darf nur zu den üblichen Zeiten angesetzt werden, es reicht aus, wenn sich der Mieter einmal in der Woche Zeit für einen Besichtigungstermin nimmt.
Sicher darf der Mieter auch eine Küche die mitgemietet wurde ausbauen. Nur sollte er diese irgendwo lagern und bei Auszug wieder einbauen, da der Vermieter ein Rückbaurecht hat.
Für andere Sachen die der Mieter ausbaut und entsorgt hat er Schadensersatz zum Zeitwert zu entrichten.
Lassen Sie doch Garten und Aufzug darin stehen, solange Sie für diese nichtvorhandenen Sachen keine Umlagen bezahlen müssen ist es doch egal.
Außerdem müssten diese Sachen bei Streichung mit dem Mieter besprochen werden und das wäre etwas umständlich.

Im ganzen gesagt würde ich mal den Mietvertrag einen Anwalt für Mietrecht zur Prüfung vorlegen.

Gruß
ghost

DarkNemesis

danke für die hilfe :)

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