Sufenta
falsch gepostet
Frank99
- Ein Vermieter kann keine "Nutzerwechselgebühr" (=Kosten für Zwischenabrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten, wenn der Mieter vor Ablauf der Abrechnungsperiode auszieht) verlangen (BGH, Az.: VIII ZR 19/07)
- Er kann nicht die Haftung für Schäden an Mietersachen ausschließen (BGH, Az.: VIII ARZ 1/01)
- Kleintiere sind erlaubt
- Kosten für Kleinreparaturen sind laut älterer Rechtsprechung in geringem Umfang erlaubt. Ob der BGH heute noch so entscheiden würde, wissen nur die Götter (bei Schänheitsrenovierungsklauseln hat der BGH vor ein paar Jahren auch eine Kehrtwende gemacht...)
- Besichtigungen: Ich glaube mich zu erinnern, mal ein Instanzgerichts-Urteil gelesen zu haben, wonach v.a. die Häufigkeit von solchen Terminen begrenzt ist. Ich würde meinen, die Klauel in Ihrem Mietvertrag geht zu weit
Ghostraider
In Bezug auf die Betriebskostenabrechnung und der Zwischenabrechnung würde ich mal hier reinsehen.
http://www.anwaltonline.com/show.asp?x=recht/nebenkosten/index.html
Für Feuchtigkeitsschäden die nicht vom Mieter verursacht wurden haftet der Vermieter oder seine Versicherung immer .
Tierhaltung vor allem Kleintierhaltung ist erlaubt. Bei Hunden und Katzen kann es schon mal vorkommen das diese einer Erlaubnis bedürfen, was auch nicht immer rechtlich ist, aber auch da urteilen die Gerichte verschieden.
Die Kleinreparaturklausel ist da die erforderlichen Einzel so wie Höchstbeträge im angemessenen Rahmen liegen sowie die aufgeführten ersetzbaren Teile aufgeführt sind gültig.
Die Wartung der Therme hat in diesem Vertrag auch Gültigkeit, solange sie nicht nochmals in der Betriebskostenabrechnung auftaucht. Wartungsarbeiten an der Heizung können im Mietvertrag auch auf den Mieter umgelegt werden. Da hier der Höchstbetrag genauso hoch ist wie bei der Kleinreparatur liegt es so im Rahmen einer Kleinreparatur. Sollte aber die Wartung eine Reparatur beinhalten würden die Kosten gesamt an den Vermieter gehen.
Der Mieter muss Besichtigungen dulden. Nur, nicht so wie es sich hier der gute Vermieter vorstellt.
Sicher der Besuch bedarf einer Ankündigung und einer Terminabsprache. Weiter muss der Vermieter die Gründe der Besichtigung angeben, Wohnungskontrollen dürfen nur einmal in zwei Jahren durchgeführt werden und dürfen nur zur Kontrolle der Bausubstanz so wie der mitvermieteten Sachen dienen. Schränke und sonstige Privaten Sachen dürfen nicht geöffnet werden. Auch darf der Vermieter nichts über die Ordnung oder Unordnung sagen, da dies Sache des Mieters ist.
Natürlich ist ein Messiähnlicher Zustand zu beanstanden.
Der Vermieter bzw. Eigentümer darf die Wohnung des Mieters nur besichtigen, wenn es hierfür einen konkreten Grund gibt. Ein generelles Besichtigungsrecht für Vermieter existiert nicht.
Besichtigungsrecht hat der Vermieter auch, wenn er das Haus bzw. die Wohnung mit Kaufinteressenten oder Mietinteressenten besichtigen will.
Bei der Vereinbarung derartiger Besichtigungstermine muss grundsätzlich auf die Berufstätigkeit des Mieters Rücksicht genommen werden. Der Besichtigungstermin darf nur zu den üblichen Zeiten angesetzt werden, es reicht aus, wenn sich der Mieter einmal in der Woche Zeit für einen Besichtigungstermin nimmt.
Sicher darf der Mieter auch eine Küche die mitgemietet wurde ausbauen. Nur sollte er diese irgendwo lagern und bei Auszug wieder einbauen, da der Vermieter ein Rückbaurecht hat.
Für andere Sachen die der Mieter ausbaut und entsorgt hat er Schadensersatz zum Zeitwert zu entrichten.
Lassen Sie doch Garten und Aufzug darin stehen, solange Sie für diese nichtvorhandenen Sachen keine Umlagen bezahlen müssen ist es doch egal.
Außerdem müssten diese Sachen bei Streichung mit dem Mieter besprochen werden und das wäre etwas umständlich.
Im ganzen gesagt würde ich mal den Mietvertrag einen Anwalt für Mietrecht zur Prüfung vorlegen.
Gruß
ghost
DarkNemesis
danke für die hilfe