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Prozeßrecht Architekten-/Ingenieurrecht - Berufung Parteivortrag Rechnungslegung

BGH - OLG Naumburg - LG Magdeburg
6.10.2005
VII ZR 229/03

Eine nach der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug erstellte Schlussrechnung kann im Berufungsrechtszug nicht auf der Grundlage der §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 VII ZR 335/02 = BauR 2004, 115 = ZfBR 2004, 58 = NZBau 2004, 9 8) .

ZPO §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2

Aktenzeichen: VIIZR229/03 Paragraphen: ZPO§529 ZPO§531 Datum: 2005-10-06

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