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Architektenhonorar bei nachträglicher Versagung der Baugenehmigung
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.02.1999, AZ VII ZR 190/ 97
Der Bauherr verlangt vom Architekten Schadensersatz, da der Architekt beauftragt war, für den Umbau eines Fabrikgebäudes Vorplanung und Genehmigungsplanung zu erbringen und den Bauantrag einzureichen. Um die Anzahl der Vollgeschosse von 2 auf 3 erhöhen zu können, war eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die auch erteilt wurde. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist begann der Bauherr mit dem Umbau. Aufgrund eines, gegen die höhere Bebauung gerichteten, Nachbarwiderspruchs wurde die Baugenehmigung teilweise wieder aufgehoben. Der Bauherr macht für den Rückbau des Dachgeschosses Kosten in Höhe von rund DM 280.000,00 geltend. Während die Vorinstanzen die Klage noch wegen Verjährung abwiesen, hält der BGH die Ansprüche für nicht verjährt und verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück.
Er stützt sich hierbei darauf, daß die Verjährung grundsätzlich mit der Abnahme des Architektenwerkes beginnt. Bei einer Beauftragung bis zur Genehmigungsplanung liegt eine Abnahme des Architektenwerkes zwar denkbarerweise in der Einreichung der Unterlagen zur Genehmigungsbehörde, die Erklärung einer Abnahme setzt jedoch auch die Abnahmefähigkeit des Werkes voraus. Nachdem die Architektenplanung in letzter Konsequenz, wenn auch erst nach mehreren Jahren gerichtlich festgestellt, nicht genehmigungsfähig war, war sie also auch nicht abnahmefähig. Damit hat die Verjährung nicht ihren Lauf begonnen und die Ansprüche können noch verfolgt werden.
Praxistip: Unabhängig von der Frage des Schadensersatzes ist die Frage der Vergütung für die Architektenleistung zu sehen. Generell ist der Architekt bei Versagung der Genehmigung zur Nachbesserung seines Werkes durch Änderung des Baugesuches berechtigt. Etwas anderes kann natürlich dann gelten, wenn die Änderungen, die für die Genehmigung notwendig wären, nicht mehr mit den vertraglichen Vereinbarungen in Einklang gebracht werden könnten. Dieses wird auch im vorliegenden Fall etwa dann gelten, wenn Voraussetzungen der Beauftragung des Architekten gewesen wäre, daß die Aufstockung des Gebäudes durchgeführt werden kann