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Schlampige Kassenbuchführung
Zu den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung gehört es, dass die Kasse täglich gezählt und abgeglichen wird. Das Finanzamt muss es nicht hinnehmen, wenn in einem Einzelhandelsgeschäft auf Grund der schlampigen Kassenbuchführung monatlich Differenzbeträge von bis zu 3000 EUR auftreten. Der Fiskus ist dann berechtigt, die zu versteuernden Einnahmen im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Urteil des FG Saarland vom 24.09.2003
1 K 246/00
Handelsblatt vom 19.11.2003