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Auch Kind kann Umgangsrecht verlangen
Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen über das Umgangsrecht ist in aller Regel, dass einem Elternteil das von ihm begehrte Umgangsrecht vom anderen nicht oder nicht im gewünschten Umfang eingeräumt wird. In der Praxis seltener, aber durchaus möglich ist auch der umgekehrte Fall, dass ein Kind seinen Anspruch auf Umgang mit den Eltern gerichtlich geltend macht. § 1 beinhaltet hierzu folgende Regelung: "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Teil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt".
Die Umgangsbefugnis trägt danach, wie das Elternrecht im Ganzen, den Charakter eines Pflichtrechts. Daraus schloss das Oberlandesgericht Köln, dass ein Kind, dessen Elternteil sein Umgangsrecht entgegen dem Wunsch des Kindes nicht wahrnimmt, seinen entsprechenden Anspruch auf regelmäßigen Elternkontakt gerichtlich durchsetzen kann.
Hinweis: Ob jedoch ein derart erzwungenes Umgangsrecht sinnvoll ist, erscheint eher zweifelhaft.
Beschluss des OLG Köln vom 15.01.2001
27 WF 1/01
MDR 2001, 995